Honorar

Rechtsberatung und die Vertretung in Rechtsangelegenheiten kosten Geld und für jeden Mandanten ist die Frage, wieviel er für die anwaltliche Tätigkeit zu zahlen hat, von erheblicher Bedeutung.

 

Leider ist die genaue Höhe der Vergütung ohne Kenntnis des jeweiligen Sachverhalts und der Art der notwendigen Tätigkeit kaum anzugeben.

 

Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten können entweder auf der Basis einer schriftlichen Honorarvereinbarung oder nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet werden.

 

In gerichtlichen Verfahren darf ein vereinbartes Honorar nur höher sein als
die gesetzlichen Gebühren, während im außergerichtlichen Verfahren Pauschal- und Zeithonorare zulässig sind, die unter den Gebühren des RVG liegen.

 

Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, richtet sich die jeweilige Höhe der gesetzlichen Gebühr nach Art und Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, wobei - außer in Straf- und Bußgeldsachen - der so genannte Gegenstands- oder Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet.

 

Hierunter wird der im Streit befindliche Geldbetrag oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers verstanden. In nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Scheidungssachen) ist der Gegenstandswert besonderen gesetzlichen Vorschriften oder der Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Wert durch das Gericht festgesetzt.

 

Die in dem RVG enthaltenen Gebühren sind entweder Festgebühren oder Rahmengebühren. Bei letzteren hat der Rechtsanwalt die Höhe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache für den Mandanten, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie das Haftungsrisiko.

 

Beschränkt sich die Tätigkeit auf eine erste rechtliche Beratung, so darf die Gebühr ohne gesonderte Vereinbarung bei Verbrauchern nicht mehr als 190,00 EUR zuzüglich etwaiger Auslagen und Mehrwertsteuer betragen.

 

Wird der Rechtsanwalt Dritten gegenüber außergerichtlich tätig, fällt eine so genannte Geschäftsgebühr an, die der Höhe nach entsprechend den oben genannten Kriterien zu bestimmen ist. Daneben kann eine Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr anfallen, die immer mit einem Gebührensatz von 1,5 berechnet wird.

 

In gerichtlichen Verfahren fallen in der Regel mehrere (feste) Gebühren an (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Vergleichsgebühr).

 

In Strafsachen wird stets für die erste Einarbeitung in den Rechtsfall eine Grundgebühr berechnet. Daneben fallen dann je nach Tätigkeit Verfahrens- und Terminsgebühren an, wobei regelmäßig das jeweils vorgeworfene Delikt die erste Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren ist. Hierbei ist darauf abzustellen, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist (Einzelrichter und Schöffengericht, Große Strafkammer und Jugendkammer, Schwurgericht und Oberlandesgericht).

 

Die zweite Bemessungsgrundlage bildet auch hier Art und Umfang der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit des Anwalts.

 

In Bußgeld- und Disziplinarsachen gilt hinsichtlich der Berechnung der Gebühren entsprechendes. Da hier jedoch ein Verfahren durch die Verwaltungsbehörde vorausgeht, erhält der Verteidiger, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt beauftragt wird, eine zusätzliche Gebühr.

 

Auch in Straf-, Bußgeld- und Disziplinarsachen können selbstverständlich von den gesetzlichen Gebühren nach oben abweichende Vergütungsver-einbarungen getroffen werden.

                                                                                                                           Unter besonderen Voraussetzungen kann in Strafsachen einem Beschuldigten durch das Gericht ein so genannter Pflichtverteidiger bestellt werden.


Wenn der Beschuldigte dann nicht in der Lage ist, die regulären gesetzlichen Gebühren aufzubringen, zahlt die Staatskasse dem Verteidiger eine (allerdings niedrigere) Pflichtverteidigervergütung.

 

Bei einem Freispruch erstattet die Staatskasse ebenfalls die Verteidiger-gebühren, jedoch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren und nicht einer etwa vereinbarten Vergütung.

 

Neben den jeweiligen Gebühren sind in allen Sachen die beim Rechtsanwalt angefallenen Kosten für Auslagen (z.B. Post- und Telefongebühren, Kopien, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld) sowie die gestzliche Mehrwertsteuer zu erstatten.

 

Auch wenn häufig bei Mandatsübernahme die genaue Höhe der anfallenden Gebühren noch nicht feststeht, sollte vor der Auftragserteilung über die Kosten gesprochen werden, um Missverständnisse und unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

 

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