Informationen zum Familienrecht von Rechtsanwalt Vollmer Braunschweig

Wenn nach einem oft langwierigen und schmerzhaften Prozess die Entscheidung getroffen wurde, eine Trennung herbeizuführen, sollten Sie sich die nächsten Schritte mit anwaltlichem Beistand gut überlegen und nichts dem Zufall überlassen.

 

Trennung und Scheidung können neben der großen psychischen Belastung auch eine Vielzahl von wirtschaftlichen und juristischen Problemen aufwerfen.

 

Sie sollten daher nicht unüberlegt handeln und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nur mit qualifizierter Beratung können u.U. erhebliche Nachteile vermieden werden und im Interesse aller Beteiligten klare und rechtlich wirksame Regelungen getroffen werden.

 

Folgende Punkte sollten für die Trennungszeit und evtl. die Zeit nach der Scheidung geklärt werden:

 

- Elterliche Sorge und Umgangsrecht bezüglich vorhandener Kinder
- Auskunftsrechte und Aukunftspflichten
- Unterhaltsansprüche
- Steuerliche Fragen
- Bezahlung von Krediten und sonstigen Verbindlichkeiten
- Nutzung und ggf. spätere Aufteilung von Wohnung und Hausrat
- Erbrechtliche Fragen
- Versicherungsfragen
- Vermögensauseinandersetzung
- Versorgungsausgleich

 

Die Erfahrung zeigt, dass eine erbitterte Auseinandersetzung um diese Fragen letztlich nur zu zerbrochenen Verhältnissen und Verlierern auf beiden Seiten führt.

 

Eine ausgewogene und faire Trennungsvereinbarung und Scheidungs-folgenvereinbarung vermeidet dagegen unnötige Kosten, eine Verzögerung des Verfahrens und nervenaufreibenden Streit.

 

Sinnvoller Weise sollte die Regelung der Scheidungsfolgen notariell beurkundet werden. Dies ist auch der kostengünstigste Weg, zu rechtlich verbindlichen Vereinbarungen zu kommen, die eine gerichtliche Auseinandersetzung entbehrlich machen.

 

Voraussetzung für die Beantragung der Scheidung ist ein endgültiges Scheitern der Ehe. Dieses wird bei Übereinstimmung der Eheleute nach einer Trennungszeit von einem Jahr gesetzlich vermutet.

 

Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn es wegen besonderer Gründe für den scheidungswilligen Ehepartner unzumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten. Dies kann z.B. bei einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft des anderen Ehegatten der Fall sein.

 

Wenn nur geringe oder gar keine eigenen Einkünfte vorhanden sind, kann beim Familiengericht für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

 

Für die vorherige rechtliche Beratung kann ggf. Beratungshilfe in Anspruch genommen werden (Berechtigungsscheine stellt das Gericht aus).

Verfügt der andere Ehegatte über entsprechend hohe Einkünfte, so muss er u.U. im Rahmen der bestehenden Unterhaltspflicht für die Kosten der Beratung aufkommen und einen Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren leisten. Dieser kann bei Weigerung auf Antrag vom Gericht auch im Wege einer einstweiligen Anordnung festgesetzt werden.

 

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